Meissner Tierschutzverein e.V.

 

Hinweise zur Vermittlung

Falls Sie sich für eines unserer Tiere entschieden haben, setzen wir gemeinsam mit Ihnen einen Abgabevertrag auf. Dieser Abgabevertrag soll sicherstellen, dass das entsprechende Tier entsprechend aller gesetzlichen Bestimmungen untergebracht, behandelt und gepflegt wird. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt und von beiden Vetragsparteien anerkannt. Als Gerichtsstand wird für beide Teile Meissen vereinbart, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Auflagen und Bedingungen der Vermittlung

1. Das Tier ist in guter ordnungsgemäßer Pflege und Unterkunft zu halten. Jede Mißhandlung oder Quälerei, auch durch andere Personen, ist zu vermeiden.

2. Kann oder will der Übernehmer das Tier nicht mehr behalten, ist das Tier in das Tierheim des Tierschutzvereines Meissen e.V. zurückzubringen. Die bei der Übernahme gezahlte Gebühr kann nicht zurückerstattet werden.

3. Zur teilweisen Deckung der Unkosten des Tierheimes entrichtet der Übernehmer eine Vermittlungsgebühr. Das Tier bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Tierschutzvereines. Der Übernehmer ist jedoch ab Aushändigung Halter des Tieres. Der Tierschutzverein haftet nicht für Schäden, die das Tier verursacht und kommt auch nicht für Behandlungskosten auf, die bis zur völligen Bezahlung des Tieres entstehen.

4. Hunde dürfen zu keiner Zeit als Kettenhund gehalten werden.

5. Das Tier darf nicht zur Zucht verwendet werden. Sollte das Tier noch nicht im Tierheim kastriert worden sein, so muß der neue Halter die Kastration, so schnell wie möglich, von einem Tierarzt durchführen lassen.

6. Bei der Übernahme hat der Übernehmer einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

7. Der Übernehmer räumt dem Tierschutzverein das Recht ein, sich von dem Zustand des Tieres und der Einhaltung des Vertrages am Ort der Haltung des Tieres zu überzeugen. Der Vertreter des Tierschutzvereines hat das Recht, hierzu Wohnung oder Anwesen des Übernehmers in dessen Beisein zu ortsüblichen Zeiten zu betreten.

8. Der Beauftragte des Tierschutzvereines ist berechtigt, das Tier sofort zurückzunehmen, wenn Vertragsverletzungen festgestellt werden. Beide Vertragsparteien vereinbaren für diesen Fall, das entstandene Kosten gegenseitig nicht erstattet werden.

9. Der Tierschutzverein übernimmt für das Tier keine Gewähr für dessen Eigenschaften und Mängel.

10. Hunde sind beim zuständigen Steueramt der Stadt- / Gemeindeverwaltung anzumelden.

11. Mündliche Nebenabredungen haben keine Gültigkeit.

Die Gebühren und Kostenbeteiligung für eine erfolgreiche Vermittlung stellen die Sicherung und einen Beitrag für die weitere Unterstützung der Arbeit des Tierheimes dar.