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Satzung des Meissner Tierschutzvereines e.V
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Meissner Tierschutzverein” und wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach dem Eintrag erhält er den Zusatz e.V.
2. Sein Sitz ist Niederau, Ortsteil Gröbern, Radeburger Str. 61 (Tierheim Gröbern). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Landkreis Meissen.
3. Er ist Mitglied im Landestierschutzverband Sachsen e.V. und des Deutschen Tierschutzbundes.
§ 2 Aufgaben - Zweck
1. Der Verein hat die Aufgabe, den Tierschutzgedanken zu pflegen und zu fördern, den praktischen Tierschutz in seinem Arbeitsbereich auszuführen und darüber hinaus im Ausbau des Tierschutzrechtes mitzuwirken. Dazu gehören:
- Hilfe bei der Propagierung, Erläuterung und Durchsetzung der für den Tierschutz und Tierhygiene erlassenen Rechtsvorschriften
- Verhinderung bzw. Beseitigung von Ursachen und Handlungen, die zu Schäden , Schmerzen oder krankhaften Störungen bei Tieren führen bzw. führen könnten
- Gestaltung einer möglichst umfassenden Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Information und Aufklärung der Bevölkerung im Sinne des Tierschutzes
- Kontrolle von Tierhaltungen durch personell und fachlich befähigte ehrenamtliche Beauftragte des Vereins in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen
- Qualifizierung von Mitgliedern im Bereich es Tierschutzes und der Tierhygiene
- sofern es möglich, Errichtung, Ausbau und Unterhaltung eines Tierheimes
2. Der Verein sieht seine Aufgabe vornehmlich in der Einflußnahme auf die Schaffung von Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung und -hygiene und in der Erhaltung von Lebensräumen für freilebende Tiere.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede mindestens 18 Jahre alte Person werden, die bereit ist, dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen und sich beim Vorstand schritflich anmeldet. Der Vorstand ist berechtigt, Ausnahmen zuzulassen.
2. Personenvereinigungen können die korporative Mitgliedschaft in gleicher Weise beantragen.
3. Mitglieder, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um die Arbeit des Vereins im besonderen verdient gemacht werden, und Sponsoren können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden. Jeweils ein Ehrenmitglied kann zum Ehrenvorsitzenden bestellt werden. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- ein Mitglied kann freiwillig austreten. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.11. eines Jahres zum 31.12. beim Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
5. Jedes Mitglied hat das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben, Unterbreitung von Vorschlägen und Teilnahme an der Beschlußfassung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, an Kontrollhandlungen teilzunehmen.
§ 5 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt ist.
2. Der Beitrag ist innerhalb des 1. Halbjahres eines jeden Jahres zu entrichten.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von den Verpflichtungen zur Zahlung des fälligen Betrages.
4. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge kann von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.
5. Der Vorstand kann den Beitrag auf Antrag eines Mitgliedes ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
2. Für besondere Zwecke kann der Verein Ausschlüsse bilden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandes einberufen und muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Es ist zulässig, die Einladung anstelle schriftlich in der Presse zu veröffentlichen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einer Änderung der Satzung ist 3/4 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins 4/5 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die
- Beschlussfassung über wichtige und grundsätzliche Fragen
- Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes
- Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Auflösung des Vereins
5. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Die Wahl erfolgt schriftlich.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer / Organisator
- dem Schatzmeister
- zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ordnungsgemäß einzuladen.
4. Ein Vorstandsbeschluß kann auch ohne Versammlung auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden.
5. Die Vorstandsmitglieder haben ihr Amt bis zur Neuwahl auszuüben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl innerhalb der nächsten 6 Monate stattfindet und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
6. Vertretung : Jedes Vorstandsmitglied ist allein vetretungsberechtigt.
§ 9 Entschädigungen
1. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden.
2. Barauslagen, Reisekosten und Spesen können im Asuanhmefall erstattet werden.
§ 10 Kassendurchführung
1. Die Kassendurchführung ( Bestand, Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) von zwei Rechnungsprüfern, bestehend aus Mitgliedern des Vereins, zu prüfen. Der Bericht darüber muß zur ersten Mitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr vorliegen.
2. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins nehmen und dürfen dem Vorstand angehören.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Meissen
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 13 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung ds Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit beschlosseb werden.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Bei der Auflösung oder der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landestierschutzverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Aufgabenbereich des Tierschutzes zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.04.2006 mit der hier erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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